Mietbedingungen

  1. Fahrzeugbereitstellung
    1. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und betriebsbereites Fahrzeug einschließlich Zubehör zum Gebrauch; die Bereitstellung durch den Vermieter braucht nicht länger als eine Stunde über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus zu erfolgen.
    2. Das Fahrzeug ist bei Mietbeginn entsprechend dem Vermerk „Tankinhalt“ betankt. Die weiteren Kraftstoffkosten trägt der Mieter.
    3. Vorbestellungen sind verbindlich, Stornierungen sind spätestens bis einen Kalendertag vor Mietbeginn vorzunehmen, ansonsten ist der Vermieter berechtigt, den vereinbarten Tarif zu berechnen.
  2. Fahrzeugbenutzung
    1. Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag ausgewiesenen Fahrern oder von Berufsfahrern des Mieters, die einen entsprechenden gültigen Führerschein besitzen, gefahren werden. Der Mieter haftet für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch des Mietfahrzeuges überlässt, wie für eigenes Verschulden.
    2. Das Fahrzeug darf nicht untervermietet werden.
    3. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und entsprechend den Bedienungsvorschriften zu behandeln. Insbesondere hat der Mieter darauf zu achten, dass während der Mietdauer der richtige Kraftstoff getankt sowie Öl- und Wasserstand und Reifendruck regelmäßig überprüft werden.
    4. Der Transport von Gefahrstoffen ist untersagt.
    5. Das Fahrzeug darf nicht zu – wenn auch nur nach der Rechtsordnung des Tatortes – rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.
    6. Dem Mieter ist es nicht gestattet, das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs oder im gewerblichen Personen- oder Güterverkehr zu benutzen, an Geländefahrten oder Motorsportveranstaltungen teilzunehmen. Auslandsfahrten sind nicht zulässig, sofern der Vermieter diese nicht zuvor schriftlich genehmigt hat.
    7. Die Benutzung des Fahrzeuges hat nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu erfolgen sowie im Falle von LKW zusätzlich nach den Bestimmungen des Güterkraftverkehrs-Gesetzes.
  3. Fahrzeugrückgabe
    1. Das Fahrzeug ist zum Ende der vereinbarten Mietzeit entsprechend dem Vermerk „Tankinhalt“ betankt einschließlich aller überlassenen Schlüssel und Fahrzeugdokumente dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben.
    2. Die Fahrzeug-Rückgabe erfolgt zu den Geschäftszeiten des Vermieters, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
    3. Bei überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, für jeden weiteren angefangenen Kalendertag die vereinbarte Miete als Entschädigung zu verlangen. Darüber hinaus kann der Vermieter das Fahrzeug jederzeit in Besitz nehmen.
  4. Mietpreis
    1. Der Mietpreis richtet sich nach der umseitigen Vereinbarung und ist bei Abholung fällig.
    2. Soweit das Fahrzeug bei Rückgabe nicht voll getankt ist, wird die notwendige Betankung dem Mieter berechnet.
    3. Der Vermieter kann vor überlassung des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch EUR 100,00 verlangen.
  5. Unfall, Diebstahl, Brand
    1. Unfälle sind dem Vermieter sofort zu melden. Der Mieter hat die Polizei zu verständigen und dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallfolgen  polizeilich protokolliert werden. Name und Anschrift der Unfallbeteiligten und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sind festzuhalten.
    2. Gegnerische Ansprüche dürfen niemandem gegenüber anerkannt werden.
    3. Bei Brand-, Wild- und Einbruchschäden sowie bei Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör ist ebenfalls der Vermieter sowie die zuständige Polizeibehörde umgehend zu verständigen.
  6. Reparatur
    1. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um die Betriebsfähigkeit oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen Reparaturaufträge nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters erteilt werden, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten einen Betrag von EUR 100,00 übersteigen.
    2. Die Reparatur ist in einer autorisierten Werkstatt des jeweiligen Fahrzeugherstellers durchzuführen, sofern dies im Einzelfall möglich und zumutbar ist.
    3. Die Reparaturkosten trägt gegen Vorlage der entsprechenden belege der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziffer IX dieser Mietbedingungen selbst haftet.
  7. Versicherung
    1. Für das Fahrzeug besteht nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) eine Haftpflichtversicherung, mindestens mit der gesetzlichen Deckungssumme. Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung mit oder ohne Selbstbeteiligung sowie Insassenunfallversicherung erfolgen auf Anfrage Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck, Waren etc. sind nicht versichert.
    2. Auf schriftlichen Wunsch des Mieters kann eine Teil- oder Vollkaskoversicherung und/oder Insassenunfallversicherung abgeschlossen werden. Die Selbstbeteiligungssätze für Teil- und Vollkasko können nach Vereinbarung gegen Aufpreis weiter oder vollständig reduziert werden, soweit eine solche Haftungsreduzierung nicht bereits im Basis-Mietpreis enthalten ist. über weitergehende Versicherungswünsche des Mieters muss eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden.
  8. Haftung des Vermieters
    1. Die Haftung des Vermieters wird für Fälle normaler Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen Schaden begrenzt, der durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar ist, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung bestehen.
  9. Haftung des Mieters
    1. Der Mieter hat das Mietfahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet für die Beschädigung
      des Mietfahrzeuges und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadennebenkosten zu ersetzen,
      insbedondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Fahrzeuges. Mietausfallkosten sind die Beträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Mietfahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
    2. Bei den durch die Teilkaskoversicherung abgedeckten Gefahren (u. a. Diebstahl, Brand, Glasbruch und Sturmschaden) beschränkt sich die
      Haftung des Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz im Rahmen der AKB. Hat der Mieter gemäß Ziffer VII, Abs. 2 den Abschluss einer
      Vollkaskoversicherung gewählt und liegt ein Unfall im Sinne der AKB (mit plötzlich von außen auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis)
      vor, so ist die Haftung auf die vereinbarte Selbstbeteiligung begrenzt.
    3. Der Mieter haftet jedoch in jedem Fall unbeschränkt bei:
      1. Vorsatz
      2. Grober Fahrlässigkeit (z. B. alkohol- und drogenbedingter Fahreinträchtigung, Rotlichtverstoß und überlassung des Fahrzeuges an eine Person ohne gültige Fahrerlaubnis).
      3. Obliegenheitsverletzungen (z. B. Fahrerflucht und falscher Angaben) insbesondere bei schuldhafter Verletzung der Pflichten gemäß Ziffer II. und V. dieser allgemeinen Vermietbedingungen.
      4. Sowie in allen Fällen, in denen die AKB keine kaskomäßige Entschädigung vorsehen (wie z. B. schuldhaften Bedienungsfehlern, grobe Schaltfehler, Falschbetrankung und Betriebsschäden (z. B. Lösen des Anhängers vom Zug- fahrzeug, Vorrutschen oder Abfallen von Dachlasten etc.)
      5. Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe und der daraus entstehenden Schä- den.
    4. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
    5. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verluste von Gegenständen frei, die vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach er Wagenmiete in dme Mietfahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind.
  10. Kündigung
    1. Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug oder wird dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, dann ist der Mieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Mach der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises bis zum Ende der vertraglich vorgegebenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter nicht an Dritte weitervermieten kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Mietfahrzeug nicht fahrbereit ist und der Vermieter kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.
  11. Verschiedenes
    1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die notwendigen Vertragsdaten speichert und an die FHD mobil GmbH weiterleitet.
    2. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt
      sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§536 a BGB) und für Rückforderungsansprüche
      wegen zuviel gezahlter Miete.
    3. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. änderungen Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform.
    4. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dieser ist auch der vereinbarte Gerichtsstand, wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist; der Mieter nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
      des Mieters zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    5. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
      Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am besten erreicht wird.